Braucht ein Container eine Baugenehmigung? Deutschland, Sachsen
In Deutschland, Sachsen ist die massgebliche Groesse die brutto-rauminhalt. Ein Container, dessen Wert 75 m3 nicht ueberschreitet, faellt in das vereinfachte Verfahren und wird als verfahrensfrei behandelt. Oberhalb dieser Grenze greift das regulaere Baugenehmigungsverfahren. Grundlage ist Sächsische Bauordnung (SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169), § 61 Abs. 1, in der Fassung vom 2016-05-11. Der woertliche Gesetzestext steht weiter unten auf dieser Seite im Original und in Uebersetzung, damit Sie die Angabe pruefen koennen, ohne die Seite zu verlassen. Zustaendig ist Untere Bauaufsichtsbehoerde.
Wie hoch sind die Schwellenwerte?
| Messgröße | Wert | Wann diese Zahl gilt | Bestimmung |
|---|---|---|---|
| Brutto-Rauminhalt, ausser im Aussenbereich | 75 m3 | Gilt fuer ein Gebaeude ausserhalb des Aussenbereichs. Die Bestimmung stellt keine Bedingung zu Aufenthaltsraeumen, Toiletten oder Feuerstaetten, ein Buero- oder Sanitaercontainer ist unterhalb dieser Grenze also verfahrensfrei, wie in Bayern und anders als in Brandenburg. Die gesonderten 80 m3 gelten nur fuer Ladestationen des oeffentlichen Nahverkehrs. | § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a |
| Mindestabstand zur Grenze | 3 m | Die Tiefe der Abstandsflaeche betraegt 0,4 H, mindestens 3 m; in Gewerbe- und Industriegebieten genuegt 0,2 H, ebenfalls mindestens 3 m. Bei Containerwandhoehen liegt 0,4 H deutlich unter drei Metern, es gilt der Mindestwert. Dieselbe Regel wie in Brandenburg. | § 6 Abs. 5 Satz 1 |
Der Gesetzestext, wörtlich
Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt von bis zu 75 m³ und von bis zu 80 m³ für Ladestationen, die der Elektromobilität des öffentlichen Nahverkehrs dienen, außer im Außenbereich
buildings with a gross volume of up to 75 m3, and of up to 80 m3 for charging stations serving the electric mobility of local public transport, except in the Aussenbereich
- Vorschrift
- Sächsische Bauordnung (SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169)
- Bestimmung
- § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
- Fassung
- In Kraft seit
- Text abgerufen
Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m.
The depth of the setback areas is 0.4 H, at least 3 m.
- Vorschrift
- Sächsische Bauordnung (SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169)
- Bestimmung
- § 6 Abs. 5 Satz 1
- Fassung
- In Kraft seit
- Text abgerufen
Brauchen Sie eine Genehmigung oder genügt eine Anzeige?
Sachsen kennt wie Bayern und Brandenburg hier keine Anzeige: Ein Vorhaben ist entweder verfahrensfrei oder genehmigungspflichtig. Ein Container bis 75 m3 ausserhalb des Aussenbereichs ist verfahrensfrei, unabhaengig davon, ob er einen Aufenthaltsraum hat.
Verfahrensfrei sind
The following are procedure-free
- Vorschrift
- Sächsische Bauordnung (SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169)
- Bestimmung
- § 61 Abs. 1
- Fassung
- In Kraft seit
- Text abgerufen
An wen wenden Sie sich?
Untere Bauaufsichtsbehoerde. Die untere Bauaufsichtsbehoerde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Massgeblich ist die Saechsische Bauordnung, nicht ein Bundesgesetz.
Welche Unterlagen brauchen Sie?
- Bei einem verfahrensfreien Vorhaben wird nichts eingereicht. Die Verantwortung fuer die Einhaltung des materiellen Rechts bleibt beim Bauherrn.
- Nachweis der Uebereinstimmung mit dem Bebauungsplan, soweit einer besteht.
- Eine Berechnung des Brutto-Rauminhalts zum Nachweis der 75-m3-Grenze.
- Ein Lageplan mit den Abstandsflaechen nach § 6, wenn nahe an der Grenze gebaut wird.
Wie sieht es in den Nachbarländern aus?
| Rechtsgebiet | Bebaute Fläche | Brutto-Rauminhalt | Höhe | Grenzabstand | Brauchen Sie eine Genehmigung oder genügt eine Anzeige? | Gilt die Freistellung auch fuer einen Buerocontainer? |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Deutschland, Sachsen | Das Gesetz nennt keine feste Zahl | 75 m3 | Das Gesetz nennt keine feste Zahl | 3 m | Verfahrensfrei | Ja |
| Slowakei | 50 m2 | Das Gesetz nennt keine feste Zahl | 5 m | 2 m | Anzeige | Ja |
| Tschechien | 40 m2 | Das Gesetz nennt keine feste Zahl | 5 m | 2 m | Baugenehmigung | Ja |
| Polen | Das Gesetz nennt keine feste Zahl | Das Gesetz nennt keine feste Zahl | Das Gesetz nennt keine feste Zahl | Noch nicht geprüft | Anzeige | Ja |
Worauf Sie achten müssen
- Drei Bundeslaender, eine Zahl, zwei Regeln. Bayern, Sachsen und Brandenburg nennen alle 75 m3, aber Bayern und Sachsen stellen keine Bedingung zu Aufenthaltsraeumen, waehrend Brandenburg ein Gebaeude ohne Aufenthaltsraeume, Toiletten oder Feuerstaetten verlangt. Ein Buerocontainer ist daher in Sachsen und Bayern unter 75 m3 verfahrensfrei und in Brandenburg bei keinem Volumen. Wer nur Zahlen vergleicht, fasst alle drei zusammen und liegt bei einem falsch.
- Die 80 m3 im selben Buchstaben betreffen keine Container. Sie gelten ausdruecklich nur fuer Ladestationen, die der Elektromobilitaet des oeffentlichen Nahverkehrs dienen.
- Quelle ist das Volltext-PDF der aktuellen Fassung aus dem REVOSax-Portal. Die Seite der aktuellen Fassung verlinkt es direkt und nennt die Geltung ab 19. Maerz 2024, ohne jeden Aufhebungshinweis. Das PDF bricht mitten im Satz des § 61 die Seite um, daher wurden ganze Kopf- und Fusszeilen per Skript aus der Extraktion entfernt. Der Rohtext bleibt neben der bereinigten Fassung auf der Platte, jede Fundstelle bleibt bis zum PDF nachvollziehbar.
Hinweis
Dies ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Die Schwellenwerte sind wörtlich aus der am angegebenen Datum geltenden Fassung zitiert, ein einzelnes Grundstück kann jedoch einem Bebauungsplan, einer Schutzzone oder dem Denkmalschutz unterliegen, die hier nicht berücksichtigt sind. Klären Sie Ihren Fall vor der Bestellung mit der genannten Behörde.